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Steuertipp

Welche Leistungen sind steuerlich absetzbar?

Einigen - ins besondere Mieter, ältere Menschen und Vermieter - war lange Zeit unklar, ob sie die Steuervorteile bei "haushaltsnahen Dienstleistungen" in Anspruch nehmen dürfen. Seit einigen Jahren ist es aber auch schon zur Regel geworden, einen Steuerberater mit der Wahrnehmung der Interessen zu beauftragen. Dadurch werden die Steuerlichen Vorteile gesichert und dem Finanzamt vorgelegt.
Wird beispielsweise ein Hausmeister, ein Gärtner oder ein Pflegedienst beauftragt, sind gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) pro Jahr 20 Prozent des Arbeitslohns, jedoch maximal 600 EUR absetzbar. Dieser Betrag erhöht sich auf höchstens 1200 Euro jährlich für Pflege- und Betreuungsleistungen.


Mieter können die Kosten für Schönheits- und Kleinreparaturen in ihrer Wohnung steuerlich absetzen. Vorraussetzung: Die Arbeiten wurden von einem Dienstleistungsunternehmen wie z.B. Hausmeister, Maler, Handwerker etc durchgeführt.
Dazu muss dem Finanzamt eine Kopie der Rechnungen vorlegt werden. Wichtig dabei ist, dass der Mieter/Verbraucher diese Arbeiten hätte auch selbst erledigen können und diese in regelmäßigen Abständen anfallen. Hierzu zählen beispielsweise Fenster und Wohnung putzen, Renovierungsarbeiten oder das Beseitigen kleinerer Schäden.


Im Vordergrund muss dabei aber immer die Dienstleistung stehen. So sind nur die Arbeitskosten und die Fahrt-, Maschinen- und Verbrauchskosten begünstigt, wenn diese auf der Rechnung separat aufgelistet und bargeldlos per Überweisung bezahlt wurden.


Weitere Informationen zu diesen und weiteren Themen können Sie dem "Aktueller Tipp" entnehmen, welcher beim Finanzministerium, Pressestelle, Neues Schloss, 70173 Stuttgart kostenlos gegen Einsendung eines ausreichend frankierten Rückumschlags (Format Din-C6, Porto 0,55 Euro) enthältlich ist.


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